Arcticles of the society (Satzung)

S A T Z U N G


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “Sagenhaftes Island”.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin. Er ist  in das Vereinsregister der Stadt Berlin einzutragen und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung isländischer Kunst und Kultur in Deutschland.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:     
  • Unterstützung der Durchführung von Ausstellungen isländischer Kulturschaffender in den Bereichen Literatur, Bildende Kunst, Fotografie, Film sowie Mode, Design und                      Architektur in Deutschland
  • Unterstützung der Durchführung von Veranstaltungen wie Symposien, Vorträge und Lesungen, die sich mit isländischer Kunst- und Kultur befassen
  • die Akquisition von Mitteln durch Beiträge, Sponsorengeldern, Spenden und öffentlichen Fördermitteln

 

 § 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes über“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    Er ist Förderverein i. S. v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der im § 2 der Satzung
    genannten Körperschaft verwendet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlteBeträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hoheVergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des bisher steuerbegünstigten Zweckes

Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigte Körperschaft Deutsch-Isländische Gesellschaft e.V. Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sowie Personenvereinigungen werden, die bereit sind, denVereinszweck zu fördern.
  3. Zu Ehrenmitgliedern und zum Ehrenpräsident können Persönlichkeiten ernannt werden, die die Ziele des Vereins in besonderem Maße fördern.
  4. Zu den Personenvereinigungen zählen:
       -   Vereine und Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit
       -   Wirtschaftsverbände
       -   Öffentlich-Rechtliche oder Privatrechtliche Körperschaften
       -   sonstige juristische Personen oder Personengesellschaften

 

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie Mitgliedsbeiträge

  1. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Benachrichtigung der schriftliche Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.

    Das Vorschlagsrecht für
    die Ernennung zum Ehrenpräsidenten steht ausschließlich dem Vorstand zu.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
  1. a.durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monatenzum Ablauf des Geschäftsjahres zulässig ist und schriftlich an den Vorstand erfolgen muss,
  2. b.bei natürlichen Personen mit dem Tod,
  3. c.bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen mit deren Auflösung,
  4. d.durch Ausschluss bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Organe desVereins, ferner bei Vereinsschädigendem Verhalten oder eines mehr als einjährigen Beitragsrückstandes. Über denAusschluss entscheidet der Vorstand.Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen abZugang des Ausschließungsbeschlusses Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch hat aufschiebendeWirkung. Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden. Mit Beschluss des Ausschlusses gilt die Mitgliedschaft als beendet, bis zu diesem Zeitpunkt hat das betreffende Mitglied  seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen,insbesondere der Verpflichtung zur Beitragszahlung.

3.  Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und aus sonstigen Einnahmen. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie eine etwaige Aufnahmegebühr werden vom Vorstandbeschlossen.

4.  Der Mitgliedsbeitrag ist mit Aufnahme in den Verein innerhalb von drei Monaten zu bezahlen. Ein unterjähriger Eintritt oder Austritt hat keinen Einfluss auf die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

5.  Der Ehrenpräsident ist von der Beitragspflicht befreit.

  

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ehrenpräsident

Die Tätigkeit von Mitgliedern in den Organen ist ehrenamtlich.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, bevorzugt im vierten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss die Gründe enthalten, die Gegenstand deraußerordentlichen Mitgliederversammlung sein sollen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufenund ist von einem Vorstandsmitglied zu leiten.
  3. Unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ist die Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zu übersenden. Die Einladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens drei, die zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen. Die Einladung kann per Email erfolgen.
  4. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung maßgeblich.
  5. Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem Vorstand bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Wochen, bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche vor demSitzungsbeginn, eingereicht sein. Sie sind vom Vorstand den Mitgliedern unverzüglich schriftlich bekannt zugeben. Über sie kann in der Versammlung ebenfalls beschlossen werden.
  6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist unverzüglich eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung unter Beachtung einer Einladungsfrist von mindestens 14, höchstens jedoch 28  Tagen einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl derAnwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Der oder die Bevollmächtigte hat zu Beginn der Versammlung seine Vertretungsmacht schriftlich gegenüber dem Vorstand nachzuweisen.
  8. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern bekannt zu geben.
  9. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
  10. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Beschlussfassung über den vom Vorstand auszuarbeitenden Wirtschaftsplan des Vereins.
  2. Endgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des vom Vorstand aufzustellenden Jahresabschlusses des Vereins.
  3. Entlastung des Vorstands.
  4. Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  5. Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des übrigen Vorstandes. Der Vorstandsvorsitzende ist in einem gesonderten Wahlgang von der Mitgliederversammlung zu wählen.
  6. Wahl eines Kassenprüfers, der keinem Organ oder Aufsichtsgremium des Vereins angehören darf.
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Ein derartiger Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3.
  8. Beschlüsse über außergewöhnliche Maßnahmen, die Stellung und Tätigkeit des Vereins erheblich beeinflussen können. Hierzu gehören insbesondere Beschlüsse, die mittelbar oder unmittelbar auf die Gemeinnützigkeit des Vereins Einfluss haben.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens fünf stimmberechtigten Personen. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, kann ein neues Mitglied vom Vorstand bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung kooptiert werden.
  2. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern wird der Verein von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes festgelegt hat. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstandsvorsitzenden Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er erarbeitet Konzeptionen zur Umsetzung des Satzungszweckes.
  2. er stellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vereins auf.
  3. er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.

      4.  Auf Beschluss des Vorstandes kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.

 

§ 11 Beteiligungen

Der Verein kann sich an Institutionen unterschiedlicher Rechtsformen beteiligen oder diese selbst gründen, sofern die Beteiligung oder Gründung nicht im Gegensatz zur Satzung steht.

 

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre einen Kassenprüfer, der jedoch nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer hat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Bücher des Vereins zu prüfen. Dem Kassenprüfer sind hierfür alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 
 

§ 13 Haftung

Der Verein haftet maximal mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung bei Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn
    • dazu mindestens Zweidrittel aller Mitglieder zustimmen und der entsprechende 
    • Antrag von mehr als 50 % aller Mitglieder einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich nachweisbar dem Vorstand eingereicht wurde.
  2. In allen anderen Fällen ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicherTagesordnung durchzuführen. Diese Versammlung kann wieder nur mit Dreiviertelmehrheit aller anwesendenMitglieder entscheiden.
  3. Die Liquidation erfolgt vorbehaltlich eines anders lautenden Mitgliederversammlungsbeschlusses durch denVorstand.
  4. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung des Vereins dürfen erst nachEinwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 15 Gerichtsstand/Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
  2. Der Satzungsinhalt wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.11.2009 vorgestellt und in der vorliegendenFassung am 27.11.2009 beschlossen.

 

 

 

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Ólafur Davíðsson                                                         Halldór Guðmundsson

 

 

 

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Matthias Wagner K                                                     Ruth Bobrich

 

 

 

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Soffía Gunnarsdóttir                                                   Dr. Birte Bernau

 

 

 

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Katrín Árnadóttir